Zahnärzte sind zuständig für die Prävention, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Um von den gesetzlichen Krankenkassen abgedeckt zu werden, müssen Versicherte einen Zahnarzt aufsuchen, der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist.
Die Behandlungen sollten den Standards der zahnärztlichen Kunst entsprechen und ausreichend sowie zweckmäßig sein.
Jährliche Kontroll/Bonusuntersuchung
Die Krankenkasse belohnt regelmäßiges vorsorgliches Verhalten beim Zahnersatz mit einem höheren Festzuschuss, dem Bonus.
Dafür ist es erforderlich, ein Bonusheft zu führen und die Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen darin zu dokumentieren.
Kinder und Jugendliche im Alter von sechs Monaten bis einschließlich 17 Jahre erhalten unter anderem Aufklärung über zahngesunde Ernährung und Mundhygiene.
Des Weiteren werden Fissuren- und Grübchenversiegelungen der bleibenden großen Backenzähne sowie gegebenenfalls Fluoridierungen der Zähne durchgeführt.
Zahngesundheit von Pflegedürftigen und Menschen mit Behinderungen
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf zusätzliche zahnmedizinische Präventionsleistungen. Diese umfassen die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und Maßnahmen zu deren Erhaltung sowie die Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans.
Bei der Beratung und der Erstellung des Mundgesundheitsplans sollen auch Pflege- und Unterstützungspersonen miteinbezogen werden.
Zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Prävention umfasst Tätigkeiten zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Dazu gehören unter anderem die Entfernung harter Zahnbeläge wie Zahnstein, Zahnfüllungen, Wurzelkanalbehandlungen sowie Leistungen in den Bereichen Kieferchirurgie und Parodontologie.
Diese Leistungen sind grundsätzlich zuzahlungsfrei.
Es gibt jedoch Ausnahmen für Leistungen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen und von Versicherten im Rahmen der Mehrkostenregelung frei gewählt werden können, wie zum Beispiel Inlays. Für solche Leistungen muss vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt getroffen werden.
Kieferorthopädische Behandlungen
Die Korrektur von Kiefer- oder Zahnfehlstellungen wird bei medizinisch begründeten Indikationen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen. Dies erfolgt beispielsweise durch die Verwendung von Zahnspangen.