Die gesetzliche Krankenversicherung-Leistungen werden normalerweise nur im Inland erbracht.
Versicherte haben jedoch bei vorübergehenden Aufenthalten in EU-Mitgliedstaaten, im EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dieser Anspruch gilt auch für das Vereinigte Königreich, das aus der EU ausgetreten ist. Es gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes.
Sozialversicherungsabkommen mit einigen weiteren Ländern, wie z.B. Tunesien oder der Türkei, schließen den Krankenversicherungsschutz ein.
Vor einem Urlaub in den genannten Ländern wird empfohlen, mit der Krankenkasse zu sprechen und gegebenenfalls eine EHIC (European Health Insurance Card) oder eine Anspruchsbescheinigung auszustellen. In Deutschland befindet sich die EHIC auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte (eGK).
Krankenkassen geben detaillierte Informationen über den Leistungsumfang und die Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Gastland.
Versicherte, die mit diesem Versicherungsschutz nicht zufrieden sind, können sich privat zusätzlich gegen mögliche Erkrankungen oder Unfälle versichern.
Nachträgliche Erstattung einer Behandlung im Ausland
Medizinische Leistungen innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz können direkt vor Ort bezahlt und anschließend die Belege bei der deutschen Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden. Die Erstattungshöhe ist allerdings auf den Betrag begrenzt, der für eine vergleichbare Behandlung in Deutschland erstattet würde, wobei Verwaltungskosten von der Erstattung abgezogen werden können.
Vor einer Behandlung im europäischen Ausland ist es empfehlenswert, sich über die Erstattungsbeträge bei der Krankenkasse zu erkundigen. Für Zahnersatzbehandlungen muss vorab eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, um Anspruch auf den Festzuschuss zu haben.
Dies gilt auch für Krankenhausleistungen, außer es handelt sich um eine Behandlung, die auch in Deutschland rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden kann. Eine vorherige Information über die Voraussetzungen und Bedingungen bei der Krankenkasse ist wesentlich, um eine Kostenübernahme sicherzustellen.
Wenn keine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden kann und eine Behandlung außerhalb der EU erforderlich ist, können gesetzliche Krankenkassen maximal sechs Wochen im Jahr die Kosten übernehmen.
Es gibt drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
1) Man kann aufgrund einer Vorerkrankung oder Alters keine private Auslandskrankenversicherung abschließen.
2) Man weist vor Reiseantritt der Kasse nach, dass man von der privaten Krankenversicherung abgelehnt wurde.
3) Die Krankenkasse stimmt zu, den Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten bis zu einer Höhe, die den Kosten einer Behandlung im Inland entspricht.
Wenn eine Behandlung nur im Ausland möglich ist
Krankenkassen können die Kosten für eine Behandlung im Ausland ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich ist und dem allgemein anerkannten medizinischen Stand entspricht.
Diese Ausnahme gilt auch für Behandlungen außerhalb der EU und des EWR.
Die genaue Kostenübernahme und die Voraussetzungen sollten individuell mit der Krankenkasse besprochen werden.