Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist möglich, sobald die Mindestbindungsfrist erfüllt ist.
Seit dem 1. Januar 2021 ist eine formelle Kündigung für diesen Wechsel nicht mehr notwendig.
Die neu ausgewählte Krankenkasse übernimmt die Benachrichtigung der bisherigen Krankenkasse über den Wechsel automatisch.
Eine Kündigung bei der aktuellen Krankenkasse ist nur für diejenigen Mitglieder erforderlich, die das gesetzliche Krankenversicherungssystem verlassen wollen.
In diesem Szenario ist es notwendig, den Nachweis einer alternativen Krankenversicherung zu erbringen, um die Kündigung wirksam zu machen.
Direktes und umgehendes Informieren des Arbeitgebers über den Wechsel ist wichtig.
Bindungsfristen
Normalerweise besteht eine zwölfmonatige Bindungsfrist an die gewählte neue Krankenkasse.
Ausnahmen von dieser Regelung treten in bestimmten Situationen auf, wie:
- Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft durch freiwillige Mitglieder, die die Bedingungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllen.
- Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft mit dem Ziel, anschließend außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise über eine private Krankenversicherung, abgesichert zu sein.
- Wenn in der Satzung der Krankenkasse verankert ist, dass die Mindestbindungsfrist nicht für den Wechsel zu einer Krankenkasse gleichen Typs gilt.
Sonderkündigungsrecht
Mitglieder einer Krankenkasse haben ein Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes. Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht es ihnen, ihre Mitgliedschaft zu beenden, auch wenn die Mindestbindungsfrist noch nicht erfüllt ist.
In den meisten Fällen genügt es, eine neue Krankenkasse zu wählen, die dann die alte Krankenkasse über den Wechsel informiert. Der Wechsel zur neuen Krankenkasse muss bis zum Ablauf des Monats beantragt werden, in dem der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt über das Sonderkündigungsrecht informieren. Dabei muss sie auch den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz angeben. Mitglieder haben somit die Möglichkeit, bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ihre Krankenkasse zu wechseln.
Wenn der erhöhte Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz liegt, ist die Krankenkasse verpflichtet, in einem Hinweisschreiben zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel zu einer kostengünstigeren Kasse möglich ist. Bei verspätetem Hinweis verschiebt sich die Frist für das Sonderkündigungsrecht.
Der erhöhte Zusatzbeitrag muss auch bei erfolgter Sonderkündigung bis zum Krankenkassenwechsel gezahlt werden.
Ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 reicht es aus, wenn die Krankenkassen ihre Mitglieder in ihren Mitgliederzeitschriften oder im Internet über die Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren.
Bei der Vereinigung mehrerer Krankenkassen zu einer neuen Krankenkasse haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, wenn der neue Zusammenschluss einen höheren Zusatzbeitragssatz erhebt.
Kündigung eines Wahltarifs
Mitglieder mit einem Wahltarif sind normalerweise für die gesamte Laufzeit an die Krankenkasse gebunden. Die Laufzeit beträgt in der Regel ein Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen Selbstbehalttarif oder den Krankengeldtarif, hier beträgt die Laufzeit drei Jahre.
Während dieser Zeit ist ein Wechsel der Krankenkasse im Allgemeinen nicht möglich.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht, besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft vor Ablauf der Mindestbindungsfristen durch ein Sonderkündigungsrecht zu beenden. Mitglieder, die sich für den Wahltarif Krankengeld entschieden haben, haben kein Sonderkündigungsrecht. Die Satzungen der Krankenkassen müssen außerdem ein Sonderkündigungsrecht für besondere Härtefälle bei anderen Wahltarifen vorsehen.