Die Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine Vielzahl von Wahltarifen an.
Der Selbstbehalttarif
Der Selbstbehalttarif verpflichtet die Mitglieder, einen Teil der Behandlungskosten selbst zu tragen, und sie erhalten dafür eine Prämie.
Der Kostenerstattungstarif
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen erhalten in der Regel Sach- und Dienstleistungen, während Privatversicherte ihre Leistungen erstattet bekommen.
Die Krankenkassen stellen Leistungen wie Arztbehandlungen oder Zahnersatz bereit und übernehmen die Kosten, sodass die Patienten nicht in Vorleistung treten müssen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Wahltarif mit Kostenerstattung zu wählen, bei dem die Versicherten medizinische Leistungen wie in der privaten Krankenversicherung erhalten.
In diesem Fall reichen sie ihre Rechnungen bei der Krankenkasse ein.
Die Kostenerstattung kann auf bestimmte Bereiche wie ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen beschränkt sein.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der Erstattungen normalerweise begrenzt ist und sich an den Kosten orientiert, die die Krankenkasse bei einer Sachleistung tragen würde.
Auslagen für die ambulante ärztliche Versorgung werden in der Regel nicht vollständig abgedeckt.
Bei bestimmten Wahltarifen zur Kostenerstattung besteht die Möglichkeit, höhere Erstattungen als die üblichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Dies geht jedoch mit zusätzlichen Prämien einher.
Es ist daher wichtig, dass Versicherte, die sich für einen solchen Wahltarif interessieren, bei ihrer Krankenkasse genau nachfragen, um zu erfahren, welche Leistungen in welchem Umfang erstattet werden.
Beitragsrückerstattungstarif
Einige Krankenkassen bieten das Beitragsrückvergütungsmodell an, auch bekannt als Prämientarif.
Wenn Versicherte ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch nehmen, können sie abhängig vom Tarif Geld zurückerhalten. Kosten für in Anspruch genommene Vorsorgeuntersuchungen werden dabei nicht negativ berücksichtigt.
Bindungsfristen
Die meisten Wahltarife haben eine Bindungsfrist von einem Jahr, mit Ausnahmen für den Krankengeldtarif für Selbstständige und den Selbstbehalttarif, bei denen die Bindungsfrist drei Jahre beträgt.
Es gibt keine Mindestbindungsfrist für die besonderen Versorgungsformen.