Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent für gesetzliche Krankenkassen.
Es gibt jedoch auch einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent, je nach individueller Situation.
Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, um ihren Finanzbedarf zu decken. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger zur Hälfte an diesen Zusatzbeiträgen. Krankenkassen mit hohen Finanzreserven dürfen ihre Zusatzbeiträge nur unter bestimmten Bedingungen erhöhen.
Die Höhe der Zusatzbeiträge variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV, den das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gibt.
Krankenkassen, die ihren Zusatzbeitrag erhöhen, ermöglichen ihren Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht.
Familienversicherte, einschließlich mitversicherter Kinder und Partner, müssen keinen Zusatzbeitrag zahlen. Sozialhilfeempfänger und Bezieher von Grundsicherung erhalten den Zusatzbeitrag von den zuständigen Ämtern übernommen.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird für bestimmte Personengruppen angewendet, wie Geringverdiener, Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro und Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe, sowie Beziehende von Bürgergeld.
Die Festlegung dieses Satzes erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises. Der Schätzerkreis setzt sich aus Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes zusammen.
Für das Jahr 2023 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,6 Prozent.