Rentner, die versicherungspflichtig sind, müssen Krankenversicherungsbeiträge sowohl auf ihre gesetzliche Rente als auch auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten entrichten. Zusätzlich fallen Beiträge für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit an, sofern dieses neben der Rente erzielt wird.
Rentnerinnen und Rentner sowie der Rentenversicherungsträger teilen sich die Beiträge jeweils zur Hälfte.
Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit müssen von den Rentnerinnen und Rentnern allein getragen werden.
Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder vergleichbaren Leistung sind innerhalb bestimmter Altersgrenzen von Beiträgen befreit.
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden alle Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen. Dabei werden nacheinander Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen berücksichtigt.
Sonstige Einnahmen umfassen beispielsweise Mieteinnahmen und werden als Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds betrachtet.
Freiwillige Mitglieder tragen grundsätzlich ihren Beitrag allein, jedoch beteiligt sich der Rentenversicherungsträger zur Hälfte an dem Teil des Beitrags, der auf die Rentenzahlung entfällt.
Versorgungsbezüge sind Leistungen, die aufgrund von eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, Alter oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Folgende Einkünfte zählen dazu:
1. Einkünfte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis, das Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beinhaltet. Ausnahmen hierbei sind temporäre Bezüge, Unfallleistungen oder Leistungen für Beschädigte.
2. Bezüge, die sich aus der Versorgung von Abgeordneten, Ministerinnen und Ministern sowie parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretären ergeben.
3. Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige spezifischer Berufe.
4. Renten und Landabgaberenten gemäß dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), wobei Übergangshilfen ausgenommen sind.
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.
Berücksichtigung von Kapitalleistungen
Versorgungsbezüge, die regelmäßig wie eine Rente gezahlt werden, sind beitragspflichtig.
Auch bei einer einmaligen Auszahlung von Versorgungsbezügen besteht Beitragspflicht, jedoch werden die Beiträge nicht in einer Summe fällig. Stattdessen werden die Beiträge auf zehn Jahre gestreckt und der jeweilige Jahresbeitrag auf die Monate verteilt.
Die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung gilt entsprechend für 120 Monate. Dies dient dazu die Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung herzustellen.
Somit wird sichergestellt, dass bei einer einmaligen Auszahlung über einen längeren Zeitraum hinweg Beiträge gezahlt werden. Durch diese Regelung sollen Unterschiede zwischen laufenden Zahlungen und einmaligen Auszahlungen ausgeglichen werden.
Freibetrag für Betriebsrenten
Für pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner wurde 2020 ein Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge eingeführt. Bis zu einer Höhe von 169,75 Euro monatlich (Stand 2023) müssen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden.
Der Freibetrag wird jedes Jahr angepasst und richtet sich in etwa nach der durchschnittlichen Lohnentwicklung.
Falls die Betriebsrente höher als der Freibetrag ist, werden nur auf den Teil der Betriebsrente Krankenkassenbeiträge fällig, der den Freibetrag übersteigt.