Die Einkünfte von Mitgliedern, sowohl pflichtversichert als auch freiwillig versichert, werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro im Monat oder 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) berücksichtigt.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt gesetzlich festgeschrieben 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte mit ihren Arbeitgebern oder Rentenversicherungsträgern.
Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben. Diese Zusatzbeiträge kommen zusätzlich zu den regulären Beitragssätzen hinzu. Der genaue Betrag des Zusatzbeitrags variiert je nach Krankenkasse und kann von Versicherten individuell berechnet werden.