In der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ob Arbeitnehmer*innen pflichtversichert bleiben oder die Möglichkeit haben, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Diese Grenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, ist der jährliche Bruttoverdienst, den eine Person überschreiten muss, um sich privat versichern zu dürfen. Für das Jahr 2024 liegt diese Grenze bei 69.300 Euro brutto pro Jahr.
Arbeitnehmer, die weniger als diesen Betrag verdienen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und können nicht in die private Krankenversicherung wechseln. Die Festsetzung dieser Grenze dient dazu, einen solidarischen Ausgleich innerhalb der Gesellschaft zu fördern, indem sie sicherstellt, dass Personen mit geringerem Einkommen in der solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben.
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.100 Euro im Jahr (Stand 2024). Auch diese Grenze wird jährlich angepasst.
Zugleich bietet die Jahresarbeitsentgeltgrenze Gutverdienern die Wahlmöglichkeit, ihre Krankenversicherung gemäß individuellen Präferenzen und Bedürfnissen zu gestalten. Durch jährliche Anpassungen dieser Grenze an die wirtschaftliche Entwicklung wird zudem eine zeitgemäße Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gewährleistet.