Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) basiert auf dem Solidarprinzip: Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, und Gesundheitsleistungen sind für alle gleich.
Etwa 100 Krankenkassen gewähren medizinisch notwendige Leistungen sowohl ihren zahlenden Mitgliedern als auch den beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen von rund 16 Millionen Menschen.
Das tragende Prinzip der GKV ist der Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken, gut Verdienenden und weniger gut Verdienenden, Jungen und Alten sowie Alleinstehenden und Familien.
Versicherungspflicht
Eine schwere Erkrankung kann zu hohen Behandlungskosten führen, die das Einkommen und Vermögen der Betroffenen übersteigen können.
In einem modernen Sozialstaat sollen Bürgerinnen und Bürger im Krankheitsfall nicht ohne Schutz sein.
Aus diesem Grund besteht für alle Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Deutschland die Verpflichtung, eine Krankenversicherung abzuschließen.
Wenn jemand keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, ist er in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, sofern er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder dem gesetzlichen System zuzuordnen ist. Andernfalls kann er Zugang zur privaten Krankenversicherung (PKV) erhalten und ist auch dazu verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen.
Mitglieder der GKV unterliegen zudem der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Dies stellt sicher, dass alle Bürgerinnen und Bürger im Krankheitsfall eine angemessene Absicherung haben.
Das Prinzip der Selbstverwaltung
Die Gesundheitsversorgung in Deutschland unterscheidet sich von anderen Ländern wie Großbritannien, Schweden oder Italien darin, dass sie nicht ausschließlich durch die Regierung oder den Staat erfolgt.
Die Gesundheitsversorgung in Deutschland basiert auf dem Prinzip der Selbstverwaltung.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden vom Staat, insbesondere im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), vorgegeben. Die Träger des Gesundheitswesens, wie die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, organisieren sich selbst, um eigenverantwortlich die Gesundheitsversorgung sicherzustellen.
Diese Einrichtungen der Selbstverwaltung sind hoheitlich handelnde Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Krankenkassen
Die Krankenkassen schließen Verträge mit Leistungserbringern und ziehen die Beiträge von den Mitgliedern und Arbeitgebern ein. Die Bezahlung der erbrachten Leistungen wird von den Krankenkassen geregelt.Das Selbstverwaltungsorgan einer gesetzlichen Krankenkasse ist der Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat besteht aus ehrenamtlichen Vertretern, die alle sechs Jahre von den Mitgliedern und den Arbeitgebern in Sozialwahlen gewählt werden. Er hat vor allem die Aufgabe, das Satzungsrecht zu beschließen und die hauptamtlichen Vorstände zu kontrollieren.
Die hauptamtlichen Vorstände sind für die laufenden Verwaltungsaufgaben der Krankenkasse verantwortlich.
Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen der Bundesländer sind für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung zuständig. Sie vertreten die Ärztinnen und Ärzte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind.
Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen werden von den Vertragsärzten gewählt, und sie sind verantwortlich für die Organe der Vereinigungen.
Krankenkassen, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind verpflichtet, ihre Mitglieder darüber zu informieren, wie die Mittel verwendet werden. Dazu gehört auch, dass der Anteil der Verwaltungskosten am Beitragssatz separat ausgewiesen wird.
Zudem müssen die Vorstandsvergütungen offengelegt werden, um Transparenz zu gewährleisten.
Die genannten Einrichtungen bilden gemeinsame, bundesweit tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
- GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hingegen ist privatrechtlich organisiert.
Die DKG vertritt als Zusammenschluss aller Landeskrankenhausgesellschaften und Trägerverbände die Krankenhäuser auf Bundesebene.
Das wichtigste Gremium der Selbstverwaltung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er setzt sich aus Vertretern der Ärzteschaft (KBV und KZBV), der Krankenhäuser (DKG) und Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie drei neutralen Mitgliedern zusammen.
Die Vertretungen der Patienten, chronisch Kranken und Menschen mit Behinderungen haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht, um deren Interessen zu stärken.
Der G-BA entscheidet darüber, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Seine Entscheidungen basieren auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand und beurteilen den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
Der G-BA spielt auch eine wichtige Rolle im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung. Er erlässt verbindliche Richtlinien, die für alle Versicherten, die gesetzlichen Krankenkassen und die beteiligten Ärzte und Leistungserbringer gelten.