Neben der 5-Euro-Zulage für die geförderte Pflege-Zusatzversicherung gibt es eine weitere staatliche Unterstützung: Die Beiträge für eine Pflege-Zusatzversicherung können bei der Steuer abgezogen werden.
Diese Beiträge gelten als Vorsorgeaufwendungen und mindern die Steuerlast des Versicherten innerhalb der steuerlichen Höchstbeträge.
Diese Regelung besteht seit 2005. Früher konnten die Versicherten ihre Beiträge bis zu einem Betrag von 184 Euro separat in der Steuererklärung geltend machen, um ihr zu versteuerndes Einkommen zu reduzieren.
Das Finanzamt wendet automatisch die alte Regelung bei den Steuererklärungen bis einschließlich 2019 an, wenn dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Ab der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt nur noch die neue Regelung, und die Beiträge werden innerhalb der steuerlichen Höchstbeträge berücksichtigt.