Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Kosten in einer Pflegekostenversicherung, wenn die Pflegepflichtversicherung geleistet hat und Beihilfe- und Heilfürsorgeansprüche berücksichtigt wurden.
Es gibt zwei Varianten der Kostenerstattung:
1. Ausgangspunkt ist die Leistung der Pflegepflichtversicherung. Die Pflege-Zusatzversicherung erhöht die Leistungen je nach Tarifstufe um 10 bis 200 Prozent. Zum Beispiel erhält man in Pflegegrad 3 bei ambulanter Pflege zusätzlich zur Pflichtversicherungsleistung von 1.298 Euro noch 519,20 Euro erstattet. Dieser Betrag wird entsprechend gekürzt, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind.
2. Alternativ erstattet die Zusatzversicherung entweder einen Betrag, der zusammen mit der Pflichtversicherungsleistung einen bestimmten Prozentsatz der tatsächlichen Kosten abdeckt, oder die Restkosten unter Berücksichtigung der Pflegepflichtversicherung. In beiden Fällen gibt es eine vertragliche Begrenzung des Erstattungsbetrags.
Der Versicherungsschutz in der Pflegekostenversicherung umfasst verschiedene Leistungen:
- Stationäre Pflege
- Teilstationäre Pflege und Beförderungen zur Pflegeeinrichtung
- Häusliche Pflege durch Pflegedienste
- Häusliche Pflege durch Angehörige (Pflegegeld)
- Ärztlich verordnete Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, z.B. der Einbau von Hilfsmitteln oder Anpassungen für Rollstuhlfahrer
- Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen im Jahr) in einer Pflegeeinrichtung
- Verhinderungspflege (max. 6 Wochen im Jahr) durch Ersatzpflegekräfte
Einige Versicherer übernehmen auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer stationären Pflegeeinrichtung.