Eine Befreiung von der Hundesteuer kann für bestimmte Personengruppen und unter spezifischen Voraussetzungen gewährt werden, was jedoch keinen direkten Einfluss auf die Konditionen einer Hunde-Haftpflichtversicherung hat.
Blindenführhunde und andere Assistenzhunde sind von der Hundesteuer befreit, da sie als Arbeitsmittel für Menschen mit Behinderungen angesehen werden. Ebenso können Personen, die Sozialleistungen wie die Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II beziehen, unter Umständen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer erhalten, wenn sie nachweisen können, dass der Hund für ihre soziale Integration oder ihre Sicherheit unentbehrlich ist.
Zusätzlich sind teilweise auch Hunde von der Steuer befreit, die aus einem Tierheim adoptiert wurden – hierbei ist die Regelung jedoch abhängig von der kommunalen Satzung und kann zeitlich begrenzt sein.