In der Hunde-Haftpflichtversicherung obliegt die Haftung für Schäden, die durch den Hund verursacht werden, in der Regel dem Hundehalter. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Halter für den Schaden aufkommen, der durch sein Tier verursacht wurde, was die Basis für die Versicherungspolice bildet. Die Versicherung deckt Schäden ab, die der Hund anrichtet, und schützt den Halter vor finanziellen Forderungen Dritter.
Dennoch kann in bestimmten Situationen auch der Hundeführer haftbar gemacht werden, wenn er zum Zeitpunkt des Schadensvorfalles die Kontrolle über das Tier hatte. Dies geschieht insbesondere dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Hundeführer fahrlässig gehandelt oder sich nicht an die Vorgaben des Halters gehalten hat. Wenn beispielsweise der Hundeführer einen Hund ohne Leine laufen lässt, obwohl dies in der Situation verboten ist und ein Schaden entsteht, kann dies rechtliche Konsequenzen für den Führer nach sich ziehen.
Die Haftung des Hundeführers wird jedoch nur selten geltend gemacht, da die Versicherung normalerweise Schäden deckt, die durch den Hund entstehen, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Es ist allerdings wichtig, dass sowohl Halter als auch Führer die spezifischen Bedingungen der jeweiligen Hunde-Haftpflichtversicherung kennen, denn Policen und Deckungsumfang können variieren.
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