Im Schutzbrief der GVO Versicherung liegt ein Versicherungsfall vor, wenn
- die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers
gemäß §5 gegeben sind und - der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte
Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
Werden in den Fällen des § 5, Ziffern 1.2 oder 2.1 Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor Beauftragung dieser Leistungen informiert wurde, so bestimmt sich der Umfang der versicherten Leistung auf die hierfür in den vorgenannten Regelungen gesondert definierten Leistungsgrenzen.