In der E-Bike und Fahrradversicherung der GVO Versicherung verlängert sich bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Fehlendes versichertes Interesse (Veräußerung des versicherten Fahrrads)
Veräußert der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrrad, endet der Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt. Sind mehrere Fahrräder über diesen Vertrag versichert, endet der Versicherungsschutz nur für die Fahrrads, die veräußert wurden.
Tod des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers von diesem Umstand, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod,
wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Fortführung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt.
Weiterführung des Vertrages nach einem Diebstahl oder Totalschaden
Nach der Entschädigungsleistung im Falle eines Diebstahls läuft der Vertrag mit dem neu erworbenen Fahrrads weiter. Der Versicherungsnehmer teilt die erforderlichen Daten des neuen Fahrrads unverzüglich dem Versicherer mit. Die Prämie berechnet sich nach dem dann gültigen Tarif für das neue Fahrrad. Die Kündigungsmöglichkeit nach einem Versicherungsfall bleibt hiervon unberührt.
Kündigung nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.