In der E-Bike und Fahrradversicherung der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz:
- bei Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen
- bei einem Diebstahl, wenn das Fahrrad nicht gemäß Nr. 1 a) (Diebstahl) gegen Diebstahl gesichert war
- für lose mit dem Fahrrad verbundene Teile, es sei denn, diese wurden zusammen mit dem versicherten Fahrrad entwendet
- durch Manipulationen des Antriebssystems
- durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten oder unsachgemäße Reparaturen
- für Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung)
- für Schäden durch Rost oder Oxidation
- für Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis
- für Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt hat
- für Schäden, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren
- Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten)
- Schäden am Akku durch nicht sachgemäß Aufladung
- Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Nicht versichert sind Fahrräder:
- für die eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht
- die gewerblich genutzt werden
- die vom Eigentümer oder Versicherungsnehmer vermietet werden oder einen stetigen Nutzerwechsel haben
- die vollverkleidet sind (Velomobile)
- die nicht durch einen Fachbetrieb zusammengebaut wurden, sogenannte Eigenbauten
- die von Privatpersonen ohne Original-Händlerrechnung und ohne (Privat-)Kaufvertrag erworben wurden
- für die kein Original-Händlerkaufbeleg mit Angabe der Rahmennummer vorliegt
- Dirt-Bikes