In der E-Bike und Fahrradversicherung der GVO Versicherung gilt, wird das abhandengekommene Fahrrad wiederaufgefunden, so muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitteilen. Gelangt das Fahrrad wieder in Besitz des Versicherungsnehmers, nachdem der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Entschädigung erhalten hat, so muss der Versicherungsnehmer diese zurückzahlen oder das Fahrrad der GVO zur Verfügung stellen.
Welche Alternative der Versicherungsnehmer wählt, ist innerhalb eines Monats mitzuteilen, nachdem der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich dazu aufgefordert hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.