In der E-Bike und Fahrradversicherung der GVO Versicherung gelten folgende Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles.
- Sicherung des Fahrrads
Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad stets zum Schutz gegen Diebstahl mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, wenn es nicht genutzt wird. Das gilt auch, wenn die Nutzung nur kurzfristig unterbrochen wird (z. B. für Pausen, Einkäufe) oder wenn das Fahrrad in einem Raum abgestellt wird, der von mehreren Personen genutzt wird. - Codierung
Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren lassen, sofern keine Rahmennummer vorliegt. Ein entsprechender Nachweis ist dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen. - Herstellervorgaben
Der Versicherungsnehmer muss das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – anzeigen. Schäden durch strafbare Handlungen sowie Schäden, die durch einen Brand oder eine Explosion entstanden sind, sind außerdem unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer im Schadenprotokoll benennen. Schäden an einem Fahrrad, das der Versicherungsnehmer zum Transport aufgegeben hat, müssen der Versicherungsnehmer unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen sind dem Versicherer vorzulegen.
Unterlagen / Nachweise
Auf Nachfrage des Versicherers muss der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall die
Anschaffungsbelege des Fahrrads im Original und die vom Schadenfall betroffenen Teile sowie die
Originalrechnung für das neu erworbene Fahrrad in gleicher Art und Güte einreichen. Bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad, wie z. B. Marke, Typ und Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten die voraussichtlich 500,00 € übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich für Mieträder den Eigentümer (Name, Anschrift und Telefonnummer) der Räder zu benennen, den dazugehörigen Mietvertrag sowie die Zahlungsaufforderung des Vermieters einzureichen
Aufbewahrung
Der Versicherungsnehmer hat bis zum Abschluss der Schadenregulierung das beschädigte Fahrrad
bzw. sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
d) Auskünfte
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe
des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
e) Schadenminderung
Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.