In der E-Bike und Fahrradversicherung leistet der Versicherer im Schadenfall maximal eine Entschädigung in Höhe der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme.
Der Versicherer erstattet den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Die Entschädigungsleistung für Fahrradzubehör ist je Zubehörteil gemäß I. Nr. 1 b (Fahrradzubehör) auf 300,00 € begrenzt. Die Höchstentschädigung pro Versicherungsfall beträgt für diese Sachen maximal 1.000,00 €.
Der Versicherer erstattet den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen
Zustand, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Ist ein Fahrrad des gleichen Typs wie
das versicherte Fahrrad nicht mehr erhältlich, erstattet der Versicherer die Kosten eines anderen
Fahrradmodells/-typs mit vergleichbaren technischen Merkmalen.
Totalschaden
Der Versicherer erstattet bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unter Abzug eines vorhandenen Restwertes, maximal die Versicherungssumme.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrrads dessen Widerbeschaffungswert übersteigen. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrads im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Teilschaden (Reparaturschaden)
Der Versicherer ersetzt bei einem Teilschaden die Kosten für die Reparatur einschließlich der Ersatzteile in gleicher Art und Güte, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Der Versicherer erstattet bei einem Teilschaden die angefallenen notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Ist das zur Funktion des Fahrrads dienende Ersatzteil nicht mehr verfügbar wird der Totalschaden des Fahrrads unterstellt und es erfolgt eine Entschädigung nach Nr. 4 (Totalschaden).
Subsidiarität (Entschädigung aus anderen Verträgen)
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht
werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser
Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist.
Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen Bedingungen der Produktline TOP-VIT ausschließlich zu
Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Ausgenommen sind beitragspflichtige Zusatzeinschlüsse oder Assistanceleistungen, welche nicht durch die GVO Versicherung erbracht werden.