In der E-Bike und Fahrradversicherung besteht für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads für die folgenden Gefahren Versicherungsschutz:
Diebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad entwendet wurde. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung mit einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gesichert war (z.B. einem Schloss). Einer abgeschlossenen Diebstahlsicherung gleichgestellt ist die Befestigung an einem Fahrradträger mit allen verfügbaren abgeschlossenen Sicherungen oder die Lagerung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Fahrzeugs.
Einbruchdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad aus einem Raum in einem Gebäude entwendet wird, der gewaltsam aufgebrochen wurde. Mit Räumen gleichgesetzt sind abschließbare Container oder vergleichbare Behältnisse. Handelt es sich um Räume, die gemeinschaftlich genutzt werden, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrrad durch eine abschließbare Diebstahlsicherung gesichert ist.
Raub
Versicherungsschutz besteht, wenn
- der Räuber wendet gegen die versicherte Person Gewalt an, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten oder
- die versicherte Person versicherte Sachen herausgibt oder sie sich wegnehmen lässt, weil der
Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht oder
- der versicherten Person werden versicherte Sachen weggenommen, weil ihre Widerstandskraft
ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung
des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar
vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete
Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Plünderung
Versicherungsschutz besteht, wenn bei einer gewalttätigen Demonstration oder durch eine sonstige Handlung zerstört wird, bei der die öffentliche Ordnung (teilweise) zusammenbricht. Gleiches gilt, wenn das Fahrrad bei einer solchen Demonstration bzw. durch eine solche Handlung abhandenkommt.
Trickdiebstahl
Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen durch einen Trickdiebstahl abhandenkommen. Trickdiebstahl liegt vor, wenn eine Person eine versicherte Person täuscht, um versicherte Sachen ungehindert an sich nehmen zu können.