Im Fahrrad-Schutzbrief der NV-Versicherung unterstützt nach einem Schadenfall die versicherte Person mit aktiver Hilfe und übernimmt die nachfolgenden Leistungen, um die versicherte Person schnellstmöglich wieder mobil zu machen. Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist.
- 24-Stunden-Service-Hotline
- Versicherungsschutz in allen Mitgliedstaaten der EU sowie Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Vereinigtes Königreich
- Pannenhilfe
- Abschleppen bei Panne unterwegs
- Weiter- und Rückfahrt
- Bergung bis 2.000€
- Fahrrad-Anhänger
- Leih- oder Mietfahrrad 7 Tage max. 50€ je Tag
- Übernachtungskosten 5 Nächte max. 80€ je Übernachtung
- Fahrrad-Rücktransport
- Fahrrad-Verschrottung
- Ausschließlich private Nutzung
- Notfall-Bargeld als Zinsloses Darlehen bis 1.500€ und max. 100€ Kosten für die Überweisung
Ausschlüsse und Leistungskürzungen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
- Der NV-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- Außerdem leistet der NV-Schutzbrief nicht,
- wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Der NV-Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten.
- wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden;
- wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben;
- wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der vom Versicherer angebotenen Dienstleistung entgegenstehen;
- für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde.
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze Ziff. 6.1. sowie Ziff. 6.2.2. bis Ziff. 6.2.3. besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat.