In der E-Bike und Fahrradversicherung der NV-Versicherung besteht für folgende Fahrräder kein Versicherungsschutz:
- Fahrräder, die nicht durch eine Privatperson erworben wurden
- Fahrräder, die gewerblich genutzt werden
- Fahrräder ohne Originalbeleg des Händlers
- Fahrräder mit einem UVP über 10.000 Euro
- Zulassungspflichtige und versicherungspflichtige Fahrräder
- Fahrräder, die älter als 36 Monate sind
- Velomobile und vollverkleidete Fahrräder/Eigenbauten
- Dirtbikes, Jobbikes (z.B. BusinessBike, JobRad, etc.)
- Bereits beschädigte Fahrräder, die dadurch nicht mehr ganz funktionsfähig sind
- Carbon-Rahmen und -Anbauteile
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Schäden sind:
- durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
- durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren;
- durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
- durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten;
- Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen;
- durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts;
- an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierung oder Softwarefehler;
- durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
- für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen).
Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über; - aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
- aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten;
- die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt;
- durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus;
- durch normale Abnutzung (Verschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als 5 Jahre ist. Verschleiß entsteht durch dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
- die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen. Die Beseitigung
unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden
sowie sonstige Schönheitsfehler, ist ausgeschlossen