In der E-Bike und Fahrradversicherung der NV-Versicherung ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag (maximal 10.000€) begrenzt. Dieser Betrag ist der Kaufpreis (maximal 10.000€) ohne Abzug von Rabatten oder Vergünstigungen. In der Regel ist der Neuwert des Fahrrads/E-Bikes der ursprüngliche unverbindliche Verkaufspreis. Beim Kauf eines gebrauchten Fahrrads ist dieser Neuwert als Kaufpreis anzugeben. Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 36 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), jedoch maximal den aktuell gültigen Hersteller-Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge „neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 36 Monate waren. Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert) vorgenommen:
- bei bis 36 Monate alten Fahrrädern: kein Abzug
- bei 37 bis 48 Monate alten Fahrrädern: 25 %
- bei 49 bis 60 Monate alten Fahrrädern: 30 %
- bei 61 bis 72 Monate alten Fahrrädern: 40 %
- bei 73 bis 84 Monate alten Fahrrädern: 50 %
- bei 85 bis 96 Monate alten Fahrrädern: 60 %
- bei Fahrrädern älter als 96 Monate: 75 %
Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder den Wiederbeschaffungspreis (der niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß Ziff. 5.2. angewendet.
Restwerte werden in den Fällen von Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3 angerechnet.
Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und soweit diese bei der Schadenbeseitigung (Reparatur oder Wiederbeschaffung) tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Als zusätzlich mitversichert gelten die unter Ziff. 1.3 lose mit dem Fahrrad verbundene Teile und Zubehör.