Ja. Bei der HanseMerkur Krankenzusatzversicherung sind die Beiträge nach Altersgruppen gestaffelt: Mit dem Erreichen bestimmter Altersgrenzen rückt man in die nächsthöhere Altersgruppe und zahlt dann den dafür vorgesehenen (höheren) Beitrag. Das gilt etwa für die stationären Tarife (Altersgruppen bis 60–64 Jahre) sowie für die Ergänzungstarife. Zusätzlich bleiben allgemeine Beitragsanpassungen nach den AVB/KS unberührt.
Wie die Altersstaffelung funktioniert
Der Beitrag wird bei Vertragsabschluss nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (Unterschied zwischen Jahr des Versicherungsbeginns und Geburtsjahr). Mit zunehmendem Alter wechselt die versicherte Person in eine höhere Altersgruppe, für die ein höherer Beitrag gilt.
- Stationäre Tarife (z. B. clinic S): Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Endalter einer Altersgruppe vollendet wird, gilt der Beitrag der nächsthöheren Gruppe. Altersgruppen: 0–14, 15–19, 20–24, … bis 60–64 Jahre.
- Ergänzungstarif EG: Ab Ende des Kalenderjahres, in dem das 19., 39., 59. bzw. 79. Lebensjahr vollendet wird, gilt der nächsthöhere Altersgruppenbeitrag.
- Ergänzungstarif EVHS: Ab Ende des Kalenderjahres, in dem das 19. bzw. 69. Lebensjahr vollendet wird, gilt der nächsthöhere Beitrag.
In den Fällen des Altersgruppenwechsels (z. B. bei Tarif EG und EVHS) besteht gemäß § 13 (3) AVB/KS ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Beispiel: Beitragsanstieg nach Alter (Zahnzusatz-Tarife)
Wie stark Beiträge mit dem Alter steigen, zeigt der Test der Stiftung Warentest (Stand 01.01.2026) an HanseMerkur-Zahntarifen. Beispiel HanseMerkur EZL (Qualitätsurteil SEHR GUT 0,6):
- Alter 33 Jahre: 31 Euro/Monat
- Alter 43 Jahre: 41 Euro/Monat
- Alter 53 Jahre: 59 Euro/Monat
- Alter 63 Jahre: 70 Euro/Monat
- Alter 73 Jahre: 70 Euro/Monat
Zum Vergleich HanseMerkur EZK (SEHR GUT 1,1): 22 Euro (33 J.), 29 Euro (43 J.), 41 Euro (53 J.) und 49 Euro (63 und 73 J.). Die Beiträge steigen also deutlich mit dem Eintrittsalter.
Zusätzliche Beitragsanpassungen
Unabhängig von der Altersstaffelung bleiben die Bestimmungen der AVB/KS zu Beitragsanpassungen unberührt (bei EVHS gemäß § 8b AVB/KS). Das heißt, Beiträge können sich auch durch allgemeine Anpassungen ändern, nicht nur durch den Wechsel der Altersgruppe.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: HanseMerkur, Bedingungen Krankenzusatzversicherung (Besondere Bedingungen, Tarife clinic S, EG, EVHS); Stiftung Warentest, Zahnzusatzversicherungen, Stand 01.01.2026