Die Leistungsübersicht der Diensthaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bezieht sich ausdrücklich auf Schäden aus versicherten dienstlichen Tätigkeiten. Ob und in welchem Umfang auch Nebentätigkeiten mitversichert sind, geht aus der vorliegenden Leistungsübersicht (Stand 01.11.2017) nicht hervor und hängt vom konkreten Tarif und dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Maßgeblich ist allein der Bedingungstext, der jederzeit anforderbar ist – klären Sie den Einschluss von Nebentätigkeiten daher vorab mit der Haftpflichtkasse.
Was die Leistungsübersicht abdeckt
Die Diensthaftpflichtversicherung (Dienst- und Amtshaftpflicht) der Haftpflichtkasse schützt laut Leistungsübersicht vor Ansprüchen aus dienstlichen Tätigkeiten. Zentrale Eckpunkte sind:
- Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden: 15 Mio. EUR (max. 10 Mio. EUR je geschädigte Person)
- Vermögensschäden: bis 3.000 EUR (höhere Absicherung möglich)
- Schlüsselverlust dienstlicher Schlüssel: bis 100.000 EUR
- Tätigkeitsschäden an fremden Sachen durch dienstliche Tätigkeit: bis 5.000 EUR (SB 250 EUR)
- Dienstfahrzeuge: Schäden am Kfz des Dienstherrn bis 50.000 EUR
Eine ausdrückliche Aussage zu Nebentätigkeiten enthält die Leistungsübersicht nicht.
Warum Sie das individuell klären sollten
Ob eine Nebentätigkeit mitversichert ist, lässt sich nur anhand der vollständigen Versicherungsbedingungen beurteilen. Die Leistungsübersicht weist ausdrücklich darauf hin: „Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.“ Diese sind jederzeit anforderbar und einsehbar.
Wenn Sie eine genehmigte Nebentätigkeit ausüben, fragen Sie vor Vertragsabschluss konkret bei der Haftpflichtkasse nach, ob und unter welchen Bedingungen daraus entstehende Schäden abgedeckt sind.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Leistungsübersicht Diensthaftpflichtversicherung (Stand 01.11.2017)