Bei der Diensthaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse fällt nur bei Tätigkeitsschäden eine Selbstbeteiligung an: Hier übernimmt der Versicherer Schäden an fremden Sachen durch dienstliche Tätigkeiten bis 5.000 EUR mit einer Selbstbeteiligung von 250 EUR je Schadenfall (Stand 01.11.2017). Für die übrigen Leistungsbereiche – etwa Personen- und Sachschäden, Vermögensschäden oder Schlüsselverlust – ist in der Leistungsübersicht keine Selbstbeteiligung ausgewiesen.
Wo die Selbstbeteiligung greift
Laut Leistungsübersicht der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt die Selbstbeteiligung ausschließlich für den Bereich Tätigkeitsschäden:
- Tätigkeitsschäden – Schäden an fremden Sachen, die durch die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten entstehen: Deckung bis 5.000 EUR mit einer Selbstbeteiligung von 250 EUR je Schadenfall.
Leistungen ohne ausgewiesene Selbstbeteiligung
Für folgende Leistungsbereiche weist die Leistungsübersicht keine Selbstbeteiligung aus:
- Personen- und Sachschäden: Versicherungssumme 15 Mio. EUR (max. 10 Mio. EUR je geschädigte Person)
- Vermögensschäden: bis 3.000 EUR (höhere Absicherung möglich)
- Schlüsselverlust dienstlicher Schlüssel: bis 100.000 EUR
- Schäden am Kraftfahrzeug des Dienstherrn: bis 50.000 EUR
- Kassenfehlbeträge: bis 3.000 EUR
- Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum: bis 2.500 EUR
Maßgeblich für den konkreten Umfang und etwaige Selbstbehalte ist der Wortlaut der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Leistungsübersicht Diensthaftpflichtversicherung (Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung), Stand 01.11.2017