Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse ist kein eigenständiger Vertrag, sondern ein zusätzlicher Leistungsbaustein, der nur in Ergänzung zu einer Privathaftpflicht-Versicherung der Tarifgeneration „PHV Einfach Gut / Besser / Komplett" gilt. Sie können die Diensthaftpflicht also nicht separat abschließen – es muss gleichzeitig eine passende Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse bestehen bzw. abgeschlossen werden (Stand: Oktober 2026). Zielgruppe sind Richter, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Soldaten.
Wie der Baustein zur Privathaftpflicht gehört
Die Haftpflichtkasse bietet die Dienst- und Amtshaftpflicht als zusätzlichen Leistungsbaustein zur Privathaftpflicht an. In den Bedingungen heißt es ausdrücklich: Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt nur in Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung nach Tarifgeneration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett.
- Das Diensthaftpflichtrisiko ist in den Bedingungen als Abschnitt A6 (Diensthaftpflichtrisiko) geregelt und gilt nur, falls besonders vereinbart.
- Der Baustein richtet sich laut Versicherer an Richter, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Soldaten.
Was heißt das praktisch?
Eine bereits bestehende Privathaftpflicht bei einem anderen Versicherer reicht nicht aus, um den Diensthaftpflicht-Baustein der Haftpflichtkasse abzuschließen. Nötig ist eine Privathaftpflicht der Haftpflichtkasse in einem der Tarife PHV Einfach Gut, Besser oder Komplett. Ob Sie den Baustein zu einem schon laufenden Haftpflichtkasse-Vertrag ergänzen können, hängt vom konkreten Vertrag und Tarif ab – dazu fragen Sie am besten direkt bei der Haftpflichtkasse oder Ihrer Vermittlerin/Ihrem Vermittler nach.
Was deckt der Diensthaftpflicht-Baustein ab?
Gegenstand ist die gesetzliche Haftpflicht aus der versicherten dienstlichen Tätigkeit. Dazu zählen laut Produktinformationsblatt beispielsweise:
- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten
- Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte
- Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden
Nicht versichert sind z. B. ärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten sowie Nebenämter und Nebenbeschäftigungen. Ausgeschlossen sind außerdem Schäden aus vorsätzlicher Handlung sowie aus wissentlicher Pflichtverletzung. Der Schutz gilt weltweit, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten (z. B. Dienstreise).
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Bedingungen Privathaftpflicht- und Dienst-/Amtshaftpflicht-Versicherung (Stand 01/2026); Die Haftpflichtkasse, Produktinformationsblatt Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung