Ja. Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gilt weltweit – auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, etwa auf einer Dienstreise, einen Haftpflichtschaden verursachen (Produktinformationsblatt). Für Lehrkräfte, Hochschullehrer und Erzieher gibt es zudem eine eigene Regelung (A6-6.16), und die Teilnahme an Dienstreisen/Klassenfahrten zählt zur versicherten dienstlichen Tätigkeit. Die genaue Höhe der Entschädigung richtet sich nach den im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen.
Weltweiter Geltungsbereich
Laut Produktinformationsblatt zur Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt: „Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Dienstreise) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.“
Damit sind dienstlich veranlasste Reisen – im Inland wie im Ausland – grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst, sofern es sich um die versicherte dienstliche Tätigkeit handelt.
Besonderheiten für Lehrkräfte und Erzieher
Die Bedingungen enthalten in Abschnitt A6-6.16 eine eigene Regelung für Lehrer, Hochschullehrer und Erzieher. Klassenfahrten, Ausflüge und Schulveranstaltungen gehören typischerweise zur dienstlichen Tätigkeit dieses Personenkreises und sind damit im Rahmen des Diensthaftpflichtbausteins abgesichert.
Versichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht aus der dienstlichen Tätigkeit, insbesondere:
- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten
- Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte
- Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden
Voraussetzung und Grenzen
Wichtig: Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt nur in Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung nach der Tarifgeneration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett.
Nicht versichert sind laut Produktinformationsblatt unter anderem Schäden aus vorsätzlicher Handlung sowie wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Außerdem sind Risiken aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen sowie ärztliche/tierärztliche Tätigkeiten ausgeschlossen. Geleistet wird jeweils nur bis zu den vereinbarten Versicherungssummen; eine etwaige Selbstbeteiligung wird bei jedem Versicherungsfall berücksichtigt.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Bedingungen Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung, Stand 01/2026; Die Haftpflichtkasse, Produktinformationsblatt Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung