Der Versicherungsschutz der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben – anderenfalls beginnt der Schutz erst mit der Zahlung. Den Erstbeitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen (Stand: Bedingungen 01/2026).
Beginn des Versicherungsschutzes im Detail
- Vereinbarter Zeitpunkt: Der Schutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
- Rechtzeitige Zahlung: Voraussetzung ist die Zahlung des ersten Versicherungsbeitrags. Zahlen Sie nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung.
- Frist für den Erstbeitrag: Der erste oder einmalige Beitrag ist spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen.
Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt dabei nur in Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung der Tarifgeneration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett.
Zahlung und Lastschrift
Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins erbracht wird.
Beim SEPA-Lastschriftverfahren ist die Zahlung rechtzeitig, wenn die Haftpflichtkasse den Beitrag zum genannten Zeitpunkt einziehen konnte und Sie nicht widersprochen haben. Die erstmalige SEPA-Basislastschrift wird spätestens fünf Kalendertage vorab angekündigt.
Widerrufsrecht beachten
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform widerrufen. Beginnt der Versicherungsschutz auf Ihren Wunsch bereits vor Ende der Widerrufsfrist, erstattet der Versicherer bei wirksamem Widerruf den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Beitragsanteil.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Bedingungen Privathaftpflicht- sowie Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung, Stand 01/2026