Bei der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse ist eine Selbstbeteiligung möglich, aber nicht zwingend. Ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung gilt, wird individuell vereinbart und steht in Ihrem Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen. Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Versicherungsfall von der Entschädigung abgezogen (Stand: Oktober 2026).
Wie die Selbstbeteiligung geregelt ist
- Vereinbarungssache: Laut Produktinformationsblatt gilt: „Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.“ Eine Selbstbeteiligung ist also optional.
- Abzug je Versicherungsfall: Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung (Abschnitt A1-5.3, der über die gemeinsamen Regelungen auch für das Diensthaftpflichtrisiko gilt).
- Abzug auch bei Übersteigen der Versicherungssumme: Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen.
Abwehr auch bei Kleinschäden
Die Haftpflichtkasse bleibt grundsätzlich auch dann zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet, wenn die Schadenhöhe die vereinbarte Selbstbeteiligung gar nicht übersteigt – sofern nichts anderes vereinbart wurde (Abschnitt A1-5.3).
Wo Sie Ihre konkrete Selbstbeteiligung finden
Die genaue Höhe einer vereinbarten Selbstbeteiligung ist nicht pauschal festgelegt, sondern ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. aus Ihrem Antrag/Angebot. Konkrete Beträge nennt die Bedingungslage nicht; sie hängen von der jeweiligen Tarifvereinbarung ab.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Bedingungen Privat- sowie Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung (Stand 01/2026); Die Haftpflichtkasse, Produktinformationsblatt Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung