Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse sichert die gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer versicherten dienstlichen Tätigkeit ab und gilt nur als Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung der Tarifgeneration PHV Einfach Gut/Besser/Komplett. Ob Ihr Referendariat konkret erfasst ist, hängt davon ab, dass die betreffende dienstliche Tätigkeit als versichertes Risiko vereinbart ist – maßgeblich sind Ihr Antrag und Ihr Versicherungsschein. Zu einer eigenständigen Mitversicherung des Referendariats als eigene Beitragsklasse liegen in den Bedingungen keine ausdrücklichen Angaben vor. Für die klassische Praktikumssituation von Kindern (Betriebspraktika, Ferienjobs, fachpraktischer Unterricht) greift dagegen die Privathaftpflicht-Versicherung als Grundbaustein.
Was die Diensthaftpflicht abdeckt
Gegenstand der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung ist es laut Bedingungen, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche aus Ihrer versicherten dienstlichen Tätigkeit zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte abzuwehren. Dazu zählen beispielsweise:
- Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten
- Regressansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte
- Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden
Entscheidend ist, dass die konkrete dienstliche Tätigkeit als versichertes Risiko gilt. Welche Tätigkeit und welche Versicherungssummen vereinbart sind, ergibt sich aus Antrag und Versicherungsschein.
Referendariat: Das sollten Sie beachten
Die Diensthaftpflicht gilt nur in Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung (PHV Einfach Gut/Besser/Komplett) und bezieht sich auf die versicherte dienstliche Tätigkeit. Zu einer gesonderten Behandlung des Referendariats enthalten die vorliegenden Bedingungen keine ausdrückliche Regelung.
Wichtig für die mitversicherten Kinder in der Privathaftpflicht: Nach den Bedingungen gilt die Referendarzeit ausdrücklich nicht als mitversicherte Berufsausbildung (Lehre/Studium). Der Mitversicherungsschutz volljähriger Kinder über die Eltern-PHV endet also mit Beginn des Referendariats. Wer selbst als Beamtin/Beamter, Richterin/Richter oder Angestellte(r) im öffentlichen Dienst im Referendariat tätig ist, sollte daher prüfen bzw. mit der Haftpflichtkasse klären, ob die Diensthaftpflicht für das Referendariat beantragt und im Versicherungsschein aufgenommen werden kann.
Praktika, Ferienjobs und fachpraktischer Unterricht
Für typische Praktikumssituationen ist die Privathaftpflicht-Versicherung der zuständige Baustein. Die Bedingungen nennen ausdrücklich eigene Regelungen für:
- Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
- Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
Diese Punkte finden sich in allen Tarifstufen (PHV Einfach Gut, Besser und Komplett) als besondere Regelungen für einzelne private Risiken. Den genauen Leistungsumfang und etwaige Begrenzungen entnehmen Sie den jeweiligen Bedingungsabschnitten und Ihrem Versicherungsschein.
Nachhaftung nach Ausscheiden aus dem Dienst
Die Bedingungen sehen in Abschnitt A6-9 einen Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung) vor. Das kann relevant sein, wenn eine dienstliche Tätigkeit – etwa am Ende einer Ausbildungs- oder Dienstphase – endet. Die konkreten Voraussetzungen und Fristen ergeben sich aus dem entsprechenden Bedingungsabschnitt.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Bedingungen Diensthaftpflichtversicherung, Stand 01/2026; Die Haftpflichtkasse, Produktinformationsblatt Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung