In der privaten Krankenversicherung bezeichnet der Begriff "versicherte Person" jenes Individuum, für das der Versicherungsschutz besteht und das im Falle eines Versicherungsfalls Anspruch auf die vereinbarten Leistungen hat. Dies umfasst sowohl medizinische Behandlungen als auch die Übernahme oder Erstattung von Kosten für ärztliche Leistungen, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausaufenthalte, je nach Umfang des gewählten Versicherungsschutzes.
Die versicherte Person kann dabei der Versicherungsnehmer selbst sein, also die Person, die den Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft abschließt, oder eine andere Person, für die der Versicherungsschutz durch den Versicherungsnehmer eingerichtet wird.
Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für Dritte ist möglich und findet beispielsweise Anwendung bei Versicherungen für Familienmitglieder, wie Ehepartner oder Kinder, oder in einem beruflichen Kontext für Mitarbeiter. Entscheidend für die Einrichtung des Versicherungsschutzes ist die Einwilligung der zu versichernden Person, sofern diese nicht durch gesetzliche Vertretung, wie im Fall von minderjährigen Kindern, vertreten wird. Der Versicherungsschutz und die damit verbundenen Leistungen werden im Versicherungsvertrag detailliert festgelegt und richten sich nach den gewählten Tarifen und Optionen, die den Umfang und die Art der abgedeckten Leistungen definieren.