In der privaten Krankenversicherung ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ein wesentlicher Faktor bei der Abrechnung von erbrachten Leistungen durch Heilpraktiker. Dieses Verzeichnis legt fest, welche Leistungen Heilpraktiker erbringen dürfen und wie diese Leistungen abgerechnet werden können.
Ursprünglich wurde das GebüH im Jahr 1985 eingeführt und dient seitdem als Grundlage für die Honorierung heilpraktischer Leistungen in Deutschland. Die im GebüH aufgeführten Positionen beschreiben spezifische Behandlungen und Therapien, die von Heilpraktikern durchgeführt werden können, und weisen jeder Leistung einen bestimmten Punktwert zu. Diese Punktwerte werden dann, in Kombination mit einem individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbarten Punktwert, zur Berechnung des Honorars herangezogen.
Die Übernahme der Kosten für heilpraktische Behandlungen durch private Krankenversicherungen hängt von den jeweiligen Tarifbedingungen ab. Nicht jede private Krankenversicherung übernimmt automatisch alle im GebüH aufgeführten Leistungen. Versicherte sollten daher ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen und gegebenenfalls mit ihrer Versicherung klären, inwiefern Heilpraktikerleistungen abgedeckt sind. Einige Versicherungen bieten spezielle Tarife an, die Heilpraktikerleistungen umfassend einschließen, während andere nur einen Teil der Kosten oder bestimmte Leistungen übernehmen.
Die Aktualität des GebüH und die Angemessenheit der darin festgesetzten Sätze sind in der Praxis oft Gegenstand von Diskussionen zwischen Heilpraktikern, Versicherungen und Patienten. Da das GebüH seit seiner Einführung nur geringfügig angepasst wurde, kritisieren viele Heilpraktiker die nicht zeitgemäßen Honorarsätze und fordern eine Überarbeitung, um eine faire Vergütung ihrer Leistungen sicherzustellen.