Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gestaltet sich unter bestimmten Voraussetzungen als möglich, allerdings sind diese Wege streng reglementiert.
Für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, mit ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, vorübergehend Teilzeit zu arbeiten oder einen Teil ihres Gehalts in ein Arbeitszeitkonto fließen zu lassen. Sinkt das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, können sie wieder in die GKV eintreten, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Alternativ kann ein Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden, um die Einkommensschwelle für die Versicherungspflicht zu senken. Diese Option steht jedoch nicht Arbeitnehmern zur Verfügung, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen haben, als die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) angehoben wurde.
Arbeitnehmer, die arbeitslos werden und Arbeitslosengeld I beziehen, werden automatisch wieder versicherungspflichtig und können sich erneut bei einer Krankenkasse versichern, sofern sie noch keine 55 Jahre alt sind.
Selbstständige werden versicherungspflichtig, wenn sie einen versicherungspflichtigen Job annehmen, solange ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Sie können ihre Selbstständigkeit weiterführen, jedoch nur nebenberuflich, wenn der neue Job den Mittelpunkt ihrer Erwerbstätigkeit darstellt. In den meisten Fällen gelten Selbstständige, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, als hauptberuflich selbstständig.
Einmal versicherungspflichtig geworden, können Selbstständige auch dann in der GKV bleiben, wenn sie später ihre Selbstständigkeit aufgeben. Sie können dann freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse werden.
Weitere besondere Situationen, die eine Rückkehr in die GKV beeinflussen können, sind der Bezug von Arbeitslosengeld I, der Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, sowie das Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren.
Für bestimmte Gruppen wie Studenten, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen haben, gelten spezifische Regelungen, die je nach Bildungsgang variieren können.
Für Personen im Bundesfreiwilligendienst oder einem vergleichbaren Dienst gelten ebenfalls spezifische Regelungen, die eine Rückkehr in die GKV beeinflussen können.
Für Personen über 55 Jahre gibt es nur begrenzte Möglichkeiten, in die GKV zurückzukehren. Eine davon ist die kostenlose Familienversicherung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, oder die Option, in ein europäisches Land mit gesetzlicher Pflichtversicherung auszuwandern.