Der Regelhöchstsatz ist ein Konzept, das in der privaten Krankenversicherung sowie in Krankenzusatzversicherungen verwendet wird und im Rahmen der Abrechnung ärztlicher Leistungen Anwendung findet. Grundsätzlich werden alle ärztlichen Leistungen gemäß einer festgelegten Gebührenordnung abgerechnet, die für jede medizinische Maßnahme einen entsprechenden Gebührensatz in Euro festlegt. In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung von ärztlichen Leistungen durch die Nutzung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die Höhe der Gebührensätze kann je nach Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand der Behandlung variiert werden, indem ein bestimmter Faktor auf den einfachen Satz multipliziert wird. Im Allgemeinen verwenden Ärzte bei Privatpatienten den Regelhöchstsatz der Gebührenordnung, wobei für persönliche Leistungen der einfache Satz um den Faktor 2,3 erhöht wird, für medizinisch-technische Leistungen um den Faktor 1,8 und für Laborleistungen der Regelhöchstsatz das 1,15-Fache des einfachen Gebührensatzes beträgt.
In Fällen von besonders zeitintensiven Behandlungen oder komplizierten Operationen könnte der Regelhöchstsatz möglicherweise nicht ausreichend sein. In solchen Situationen haben Ärzte die Möglichkeit, den Höchstsatz der GOÄ anzuwenden, der für persönliche Leistungen das 3,5-Fache des einfachen Satzes, für medizinisch-technische Leistungen das 2,5-Fache und für Laborleistungen das 1,3-Fache beträgt. In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Begründung zusammen mit der Rechnung bei der Krankenversicherung einzureichen.
Wenn ein Arzt Gebühren über den Regelhöchstsatz hinaus berechnen möchte, muss dies separat schriftlich begründet werden. In solchen Fällen kann für persönliche Leistungen der Höchstsatz vom 3,5-Fachen des einfachen Gebührensatzes, für medizinisch-technische Leistungen das 2,5-Fache und für Laborleistungen das 1,3-Fache des Einfachsatzes verlangt werden.
Besonders erfahrene Ärzte wie Chefärzte oder spezialisierte Fachkräfte haben die Möglichkeit, Gebühren zu verlangen, die sogar über dem Höchstsatz der GOÄ liegen. Dies erfordert jedoch eine separate Honorarvereinbarung mit den Patienten vor Beginn der Behandlung, in der die Gebühren festgelegt werden.