Der Basistarif wird von allen privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten und unterliegt einem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, nicht abgelehnt werden dürfen.
Im Basistarif sind Risikozuschläge aufgrund eines erhöhten gesundheitlichen Risikos oder der Ausschluss bestimmter Leistungen nicht zulässig.
Die ärztliche Behandlung der Versicherten im Basistarif wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Für Beihilfeberechtigte gibt es einen Basistarif, der den Anforderungen der Beihilfe entspricht.
Die Vertragsleistungen im Basistarif sind vergleichbar mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Personen mit Vorerkrankungen müssen keine Risikozuschläge zahlen. Die daraus resultierenden Mehrkosten werden auf alle Versicherten im Basistarif gleichmäßig verteilt (Risikoausgleich).
Im Basistarif der PKV ist der Versicherungsbeitrag auf den aktuellen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt. Jährlich wird der Höchstbeitrag im Basistarif anhand des aktuellen GKV-Höchstbeitrags und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkassen neu berechnet.
Wenn Versicherte hilfebedürftig sind oder die Zahlung des Basistarifbeitrags Hilfebedürftigkeit verursachen würde, reduziert sich der Beitrag im Basistarif auf die Hälfte.
Selbst bei dieser halbierten Prämienzahlung berücksichtigt der Träger der Grundsicherung oder Sozialhilfe den reduzierten Beitrag bei der Ermittlung des Bedarfs.
PKV-Versicherte, die aufgrund von Hilfebedürftigkeit in den Basistarif wechseln und deren Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren endet, haben das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren vorherigen Tarif zurückzukehren.
Bei der Rückkehr werden die vorher erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen berücksichtigt.