Die Umlagefähigkeit der Vermieter-Rechtsschutz-Versicherung ist ein oft diskutiertes Thema. Generell gilt: Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag als umlagefähige Kosten aufgeführt sind und regelmäßig anfallen.
Allerdings ist nicht jede Ausgabe des Vermieters als Betriebskostenposten umlagefähig. Die "Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz" (kurz: II. BV oder Betriebskostenverordnung) listet genau auf, welche Kosten umlagefähig sind. Hierunter fallen beispielsweise die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Straßenreinigung und ähnliches.
Die Kosten für die Vermieter-Rechtsschutz-Versicherung sind in dieser Aufstellung jedoch nicht enthalten. Dies bedeutet, dass sie nach aktueller Rechtslage nicht als umlagefähige Betriebskosten gelten und daher nicht auf den Mieter umgelegt werden können.
Es gibt jedoch Fälle, in denen einzelne Positionen individuell im Mietvertrag vereinbart werden. Eine solche individuelle Vereinbarung würde aber nur dann Gültigkeit haben, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstößt. Da die Umlage der Kosten für eine Vermieter-Rechtsschutz-Versicherung gegen die Betriebskostenverordnung verstoßen würde, ist auch eine individuelle Regelung im Mietvertrag in dieser Hinsicht nicht zulässig.
In der Praxis bedeutet dies, dass Vermieter die Kosten für ihre Rechtsschutz-Versicherung nicht auf ihre Mieter umlegen können und diese selbst tragen müssen.