Ja: Die Uelzener Pferdehaftpflicht schließt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters ein. Personenschäden des Pferdehüters sind mitversichert (wenn bei der Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde oder der Schaden auch dann entstanden wäre), Sachschäden des Pferdehüters bis 7.500 € je Versicherungsfall mit 250 € Selbstbeteiligung (laut Bedingungen A1-2.1). Die Reitbeteiligung inklusive Regressverzicht bei namentlicher Nennung sowie das Fremd- und Gastreiterrisiko sind laut offizieller Website ebenfalls abgesichert.
Schäden gegenüber dem Tierhüter / Reitbeteiligung
- Personenschäden des Pferdehüters: mitversichert, sofern bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (A1-2.1.1).
- Sachschäden des Pferdehüters: bis zu 7.500 € je Versicherungsfall mitversichert, Selbstbeteiligung 250 € je Versicherungsfall (A1-2.1.2).
- Reitbeteiligung inkl. Regressverzicht bei namentlicher Nennung (laut offizieller Produktseite).
- Fremd- und Gastreiterrisiko mitversichert (laut offizieller Produktseite).
Wichtige Voraussetzungen und Grenzen
Mitversichert ist laut Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters (A1-2.1). Für mitversicherte Personen gelten alle Vertragsbestimmungen entsprechend.
Beachten Sie: Ansprüche der Versicherten untereinander sowie von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft sind grundsätzlich ausgeschlossen (A1-7.3, A1-7.4). Abweichend hiervon sind aber Personenschäden der versicherten Personen untereinander sowie der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen versichert; dazu zählen auch übergegangene Regressansprüche von Sozialversicherungs-, Sozialhilfe- und Krankenversicherungsträgern (A1-2.5).
Was ist mit Schäden gegenüber dem Halter selbst?
Schäden des Tierhalters (= Versicherungsnehmers) an sich selbst sind über eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht gedeckt, da eine Haftpflichtversicherung Ansprüche Dritter abdeckt. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sind ausgeschlossen (A1-7.3/A1-7.4). Eigene Verletzungen des Halters wären Thema anderer Policen (z. B. Unfallversicherung) – dazu macht die Pferdehaftpflicht keine Leistungszusage.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Uelzener, Bedingungen private Pferdehalter-Haftpflicht-Versicherung (BHAFPf 2024); Uelzener, offizielle Website (uelzener.de), Produktseite Pferdehaftpflicht