Sie müssen jeden Schaden dem Versicherer unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) anzeigen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden an aufgegebenem Reisegepäck gilt zusätzlich: Sie müssen diese nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Gepäckstücks, schriftlich anzeigen. Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl) sind außerdem unverzüglich der Polizei zu melden. (Ammerländer, Bedingungen Reisegepäckversicherung, § 5)
Die wichtigsten Fristen und Pflichten im Überblick
- Schaden beim Versicherer: unverzüglich anzeigen; Schadenereignis und -umfang darlegen.
- Aufgegebenes Reisegepäck: Schäden unverzüglich dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung melden.
- Äußerlich nicht erkennbare Schäden: nach Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Gepäckstücks schriftlich anzeigen.
- Strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub): unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle melden, Liste aller abhandengekommenen Sachen einreichen und sich die Anzeige bestätigen lassen.
Quelle: Ammerländer, Besondere Reisegepäck-Versicherungsbedingungen, § 5.
Welche Nachweise Sie einreichen müssen
Dem Versicherer sind die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen, u. a.:
- polizeiliche Bestätigung bei Diebstahl/Raub,
- Meldebestätigung des Beförderungsunternehmens bzw. der Gepäckaufbewahrung,
- bei verspäteter Ankunft von aufgegebenem Gepäck eine Verspätungsbescheinigung sowie Rechnungen notwendiger Ersatzbeschaffungen,
- Originalbelege zu Schadenhöhe und -umfang.
Das Schadenbild sollte nachvollziehbar dokumentiert (z. B. durch Fotos) und beschädigte Sachen aufbewahrt werden. (Ammerländer, Bedingungen § 5)
Was passiert, wenn Sie die Frist versäumen?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherer leistungsfrei sein. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung weder für Eintritt/Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, bleibt der Schutz – außer bei Arglist – bestehen. Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn er Sie zuvor in Textform darauf hingewiesen hat. (Ammerländer, Bedingungen § 5 Nr. 2)
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Ammerländer Versicherung, Bedingungen Reisegepäckversicherung (BRV 2016, Stand 02.2022); Ammerländer Versicherung, offizielle Website