Bei der Ammerländer Reisegepäckversicherung darf der Versicherer seine Leistung bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden in einem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht (§ 3 Nr. 1 k BRV 2016). Das Gleiche gilt für grob fahrlässige Verletzungen der Obliegenheiten nach einem Schadenfall (§ 5 Nr. 2 b). Eine vollständige Leistungsfreiheit greift dagegen nur bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden bzw. vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen. (Stand: Oktober 2026)
Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit beim Schadeneintritt?
Nach § 3 Nr. 1 k der Besonderen Reisegepäck-Versicherungsbedingungen (BRV 2016) gilt:
- Schäden, die die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt, sind nicht versichert – es gibt keine Leistung.
- Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Leistung entfällt bei grober Fahrlässigkeit also nicht automatisch vollständig, sondern wird anteilig gekürzt.
Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheiten nach dem Schaden
Auch nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) erfüllt werden, etwa die Anzeige bei der Polizei, die Meldung an das Beförderungsunternehmen oder die unverzügliche Schadenmeldung (§ 5 Nr. 1 BRV 2016). Bei Verletzung dieser Pflichten gilt laut § 5 Nr. 2:
- Vorsätzliche Verletzung: Der Versicherer ist von der Leistung frei.
- Grob fahrlässige Verletzung: Der Versicherer darf die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen.
- Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit muss die versicherte Person beweisen.
Wann bleibt der Schutz trotz grober Fahrlässigkeit erhalten?
Nach § 5 Nr. 2 c ist der Versicherer – außer bei Arglist – trotzdem zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Beachten Sie zusätzlich die Regel zur sicheren Verwahrung: Laut § 3 Nr. 2 a sind Schmucksachen und Kostbarkeiten nur versichert, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen, sicher verwahrt mitgeführt oder bestimmungsgemäß getragen werden.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Ammerländer Versicherung, Bedingungen Reisegepäckversicherung (BRV 2016), Stand 02.2022; Ammerländer Versicherung, offizielle Website