Bei einem Schaden an Ihrem Reisegepäck müssen Sie den Vorfall unverzüglich belegen: Diebstähle und andere strafbare Handlungen zeigen Sie sofort der Polizei an und reichen eine Liste aller verlorenen Sachen ein; über die Anzeige brauchen Sie eine Bescheinigung. Schäden an aufgegebenem Gepäck melden Sie dem Beförderungs-, Beherbergungs- oder Aufbewahrungsunternehmen (bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung). Außerdem reichen Sie der Ammerländer Originalbelege sowie Rechnungen notwendiger Ersatzbeschaffungen ein (Stand: Oktober 2026, Ammerländer Reisegepäck-Versicherungsbedingungen, Stand 02.2022).
Erforderliche Nachweise im Überblick
Nach § 5 der Reisegepäck-Versicherungsbedingungen (BRV 2016, Stand 02.2022) sind je nach Schadenart folgende Belege einzureichen:
- Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus: unverzügliche Anzeige bei der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen; Sie müssen sich die Anzeige bestätigen lassen und der Ammerländer eine Bescheinigung einreichen.
- Schäden an aufgegebenem Reisegepäck: unverzügliche Meldung an das Beförderungsunternehmen, den Beherbergungsbetrieb bzw. die Gepäckaufbewahrung. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach Entdeckung unverzüglich, unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Gepäckstücks schriftlich anzuzeigen; entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- Verspätete Ankunft von aufgegebenem Reisegepäck: eine Bescheinigung über die Verspätung sowie Rechnungen der notwendigen Ersatzbeschaffung einreichen.
- Allgemein: Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen, Schadenereignis und -umfang darlegen, das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren (z. B. durch Fotos), beschädigte Sachen aufbewahren und auf Aufforderung überlassen, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß erteilen und Originalbelege einreichen.
Wichtige Fristen
Beachten Sie die in den Bedingungen genannten Meldefristen:
- Anzeige strafbarer Handlungen bei der Polizei: unverzüglich.
- Meldung von Schäden an aufgegebenem Gepäck an Beförderer/Betrieb: unverzüglich.
- Äußerlich nicht erkennbare Schäden: schriftlich spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Gepäckstücks.
- Schadenanzeige an die Ammerländer: unverzüglich.
Folgen bei fehlenden Nachweisen
Werden diese Obliegenheiten verletzt, drohen Leistungskürzungen: Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer von der Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt/Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang der Leistungspflicht ursächlich war (außer bei Arglist). Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er Sie zuvor gesondert in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Ammerländer Versicherung, Reisegepäck-Versicherungsbedingungen (BRV 2016), Stand 02.2022; Ammerländer Versicherung, offizielle Website (ammerlaender-versicherung.de)