Eine feste oder pauschale Selbstbeteiligung ist in den Versicherungsbedingungen der Ammerländer Reisegepäckversicherung (Stand 02.2022) nicht geregelt. Die Bedingungen nennen für den Versicherungsfall keinen Selbstbehalt-Betrag und keine Selbstbehalt-Quote. Ob im Einzelfall ein Selbstbehalt vereinbart ist, hängt vom konkreten Tarif ab und steht in Ihrem Antrag bzw. Versicherungsschein. Verbindlich sind immer das offizielle Bedingungsdokument und Ihr persönlicher Versicherungsschein (Stand: Oktober 2026).
Was die Bedingungen zur Entschädigung sagen
In den Besonderen Reisegepäck-Versicherungsbedingungen (BRV, Stand 02.2022) wird die Entschädigung in § 4 geregelt. Dort ist kein Selbstbehalt festgelegt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt (§ 1 Nr. 4). Erstattet werden laut § 4:
- bei abhandengekommenen oder zerstörten Sachen der Neuwert,
- bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung,
- bei Filme, Bild-, Ton- und Datenträgern der Materialwert,
- bei amtlichen Ausweisen und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
Ein pauschaler Abzug (Selbstbeteiligung) ist in diesen Regelungen nicht vorgesehen.
Wo Sie Ihre konkrete Selbstbeteiligung finden
Ob für Ihren Vertrag ein Selbstbehalt gilt, ergibt sich aus den individuellen Vertragsangaben. Prüfen Sie dazu:
- Ihren Versicherungsschein – dort sind die vereinbarten Konditionen wie Versicherungssumme und ggf. ein Selbstbehalt aufgeführt.
- Ihren Versicherungsantrag mit den gewählten Tarifmerkmalen.
- Das offizielle Bedingungs- und Informationsdokument der Ammerländer Versicherung zur Reisegepäckversicherung.
Im Zweifel hilft der Kundenservice der Ammerländer Versicherung (Telefon 04488 53737-0) weiter.
Wichtig: Teilweise Entschädigungsgrenzen statt Selbstbehalt
Statt einer klassischen Selbstbeteiligung arbeiten die Bedingungen mit Entschädigungsgrenzen für bestimmte Sachen. Das bedeutet, dass für einzelne Gegenstände nur ein Anteil der Versicherungssumme ersetzt wird (§ 3 Nr. 2):
- EDV-Geräte, Tablets, Video- und Fotoapparate samt Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten als mitgeführtes Reisegepäck: bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme.
- Sportgeräte einschließlich Zubehör (soweit nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch): jeweils bis 50 % der Versicherungssumme.
- Geschenke und Reiseandenken: bis 10 % der Versicherungssumme.
Diese Grenzen sind keine Selbstbeteiligung, begrenzen aber die mögliche Entschädigung.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Ammerländer Versicherung, Bedingungen und Informationen zur Reisegepäckversicherung (Stand 02.2022); Ammerländer Versicherung, offizielle Website (ammerlaender-versicherung.de)