In der privaten Krankenzusatzversicherung wird ein Arzt für Naturheilverfahren durch seine spezifische Ausbildung, Zusatzqualifikationen und die Eintragung in bestimmte Verzeichnisse definiert. Grundlage für die Anerkennung als Arzt für Naturheilverfahren ist zunächst ein abgeschlossenes Studium der Medizin. Darüber hinaus müssen Ärzte eine Zusatzausbildung im Bereich der Naturheilverfahren absolvieren, die ihnen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen natürlichen Behandlungsmethoden vermittelt. Diese Zusatzqualifikation wird oft durch entsprechende Fachgesellschaften zertifiziert.
Ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung dieser Ärzte durch private Krankenzusatzversicherungen ist die Eintragung im sogenannten Hufeland-Verzeichnis. Dieses Verzeichnis führt Ärzte auf, die in den Bereichen der Naturheilkunde, Homöopathie und weiteren komplementärmedizinischen Verfahren qualifiziert sind. Die Aufnahme in das Hufeland-Verzeichnis gilt als Qualitätsmerkmal und erleichtert Versicherungen die Einschätzung der fachlichen Kompetenz.
Für die Abrechnung naturheilkundlicher Leistungen nutzen Ärzte für Naturheilverfahren die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Innerhalb der GOÄ gibt es spezielle Ziffern, die für naturheilkundliche und komplementärmedizinische Behandlungen vorgesehen sind. Private Krankenzusatzversicherungen erkennen Leistungen, die unter diesen Ziffern abgerechnet werden, an, sofern sie im Leistungskatalog der jeweiligen Versicherungspolice aufgeführt sind.