Mögliche Leistungseinschränkungen der Zahnzusatzversicherung sind ein wesentliches Kriterium, das bei der Auswahl einer solchen Versicherung beachtet werden sollte. Diese Einschränkungen definieren, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Versicherung Kosten nicht oder nur teilweise übernimmt.
Ein häufiger Einschränkungspunkt betrifft die Wartezeiten. Viele Zahnzusatzversicherungen sehen eine Wartezeit von mehreren Monaten bis zu einem Jahr vor, bevor bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere für umfangreiche zahnärztliche Maßnahmen wie Zahnersatz kann dies relevant sein.
Begrenzungen bei der Kostenerstattung für bestimmte Behandlungen sind ebenfalls üblich. So können zum Beispiel für Zahnersatz, orthodontische Behandlungen oder Implantate nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Kosten oder bis zu einem festgelegten Höchstbetrag übernommen werden. Diese Obergrenzen können sich jährlich oder für die gesamte Vertragslaufzeit anwenden.
Ein weiterer Punkt sind die Leistungsausschlüsse für bestimmte Behandlungen. So werden ästhetische Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind, wie zum Beispiel Veneers zur reinen Verschönerung des Lächelns, in der Regel nicht von Zahnzusatzversicherungen abgedeckt. Auch bei bereits begonnenen Behandlungen oder bei Erkrankungen, die vor Abschluss der Versicherung diagnostiziert wurden, kann es zu Leistungsausschlüssen kommen.
Leistungsgrenzen in den ersten Versicherungsjahren sind ein weiteres Instrument der Versicherer, um sich gegen das Risiko hoher Kosten kurz nach Vertragsbeginn abzusichern. In den ersten Jahren nach Vertragsabschluss können daher gestaffelte Höchstbeträge für die Erstattung gelten, die schrittweise ansteigen.
Einige Tarife sehen zudem eine Selbstbeteiligung der Versicherten vor. Dies bedeutet, dass ein bestimmter Anteil der Behandlungskosten selbst getragen werden muss, bevor die Versicherung die darüber hinausgehenden Kosten übernimmt.
Schließlich ist die Abrechnungsbasis für die Erstattung ein wichtiger Aspekt. Die Versicherung kann Leistungen basierend auf dem 2- oder 3-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstatten. Behandlungen, die darüber hinausgehen, würden somit nur bis zu dieser Grenze abgedeckt.