Die Barmenia Adcuri Versicherung leistet in der E-Bike und Fahrradversicherung Entschädigung bei Schäden an den versicherten Sachen durch Diebstahl und Raub. Versicherungsschutz für den "Diebstahl-Schutz" (Gefahren "Diebstahl und Raub") nach den Regelungen unter A – 4 besteht nur, soweit dies besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
Barmenia leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Diebstahl oder Raub abhandenkommen.
Was ist unter Diebstahl zu verstehen?
Diebstahl im Sinne dieser Bedingungen liegt in Übereinstimmung mit § 243 Absatz 1 Ziffer 2 Strafgesetzbuch (StGB) vor, wenn jemand einem anderen das für ihn fremde, versicherte Fahrrad oder die versicherten Sachen in der Absicht wegnimmt, dieses sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass das versicherte Fahrrad durch ein qualitativ hochwertiges Fahrradschloss mit einem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis von mindestens 50 EUR (der tatsächlich gezahlte Preis darf auch geringer sein) gegen Wegnahme besonders gesichert ist (vgl. Obliegenheit unter B – 2). Rahmenschlösser, die werksseitig am Fahrrad verbaut sind, erkennt Barmenia generell als qualitativ hochwertige Diebstahlsicherung an (hier gilt kein Mindestschlosswert).
Für das Fahrrad besteht auch dann Versicherungsschutz,
- wenn es aus einem verschlossenen und abgeschlossenen Innen- oder Kofferraum eines
Kraftfahrzeuges (auch Wohnmobil) oder Anhängers gestohlen wird; Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persenning oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen. - wenn es von einem mit einem Kraftfahrzeug fest verbundenen, abgeschlossenen Fahrradträger gestohlen wird. Das Fahrrad muss durch eine am Fahrradträger
vorhandene Diebstahlsicherung gegen Wegnahme geschützt sein. Ist eine solche Diebstahlsicherung nicht vorhanden, muss das Fahrrad mit einem Schloss gemäß A – 4.1.2 gesichert werden.
Was ist unter Raub zu verstehen
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
- Anwendung von Gewalt:
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). - Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben:
Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. - Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft:
Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Drogenkonsum gelten nicht als unverschuldete Ursachen. - Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort):
Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohenden bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.
Diebstahl oder Raub von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen
Mitversichert ist der Diebstahl oder Raub (im Sinne von A – 4.1 und A – 4.2) von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (inklusive Akkus). Fest mit dem Fahrrad verbundene Teile sind solche Teile, die nur mit Hilfe von Werkzeugen gelöst werden können oder ohne Beschädigung nicht entfernt werden können. Als fest mit dem Fahrrad verbunden gilt es auch, wenn das Vorder-/Hinterrad mit einer Schnellspannnabe oder die Sattelstütze mit einer Schnellspanner-Sattelklemme befestigt ist.
Diebstahl oder Raub von Fahrradzubehör und – gepäck
Versichertes Zubehör
Versichert ist nachfolgend aufgeführtes, lose mit dem Fahrrad verbundenes Fahrradzubehör und
Fahrradgepäck:
- Anhänger (auch für den Kinder- und Tiertransport),
- Beleuchtung,
- Fahrradkompass,
- Fahrradkorb (auch Tiertransportkorb),
- Fahrradschloss,
- Fahrradtasche,
- Fahrradwimpel,
- Flickzeug,
- Helm,
- Hygieneartikel,
- Isomatte,
- Kartenhalter,
- Kartenmaterial,
- Kilometerzähler,
- Kindersitz,
- Kleidung,
- Klingel,
- Kochgeschirr,
- Luftmatratze,
- Luftpumpe,
- Reflektor,
- Regenschutzplane,
- Sattelkissen,
- Schloss,
- Schlafsack,
- Schleppstange,
- Spiegel,
- Steckschutzblech,
- Tachometer (keine Multifunktionsgeräte oder Bordcomputer – Ausnahme siehe unter A – 1.1.3),
- Trinkflasche,
- Werkzeug,
- Werkzeugtasche,
- Zelt.
Versicherungsumfang bei versichertem Zubehör
Versicherungsschutz besteht bei Diebstahl oder Raub im Sinne von A – 4.1 und A – 4.2, solange sich das Fahrrad in Gebrauch befindet. Die Entschädigung ist je versichertes Zubehörteil auf 300 EUR, für Tierkörbe und Tier-/Kinderanhänger auf 600 EUR begrenzt. Die Gesamtentschädigung für das versicherte Zubehör beträgt je Versicherungsfall insgesamt maximal 1.000 EUR.
Für die verwendeten Fahrradschlösser im Sinne von A – 4.1.2 und für einen mit einem Schloss gemäß B – 2 gesicherten Anhänger besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrrad abgestellt wurde, bzw. sich nicht mehr im Gebrauch befindet. Versicherungsschutz für den mit einem Schloss gemäß B – 2 gegen Diebstahl gesicherten Anhänger besteht auch dann, wenn dieser nicht mehr mit dem Fahrrad verbunden ist.