Im Folgenden beschreibt Barmenia Verhaltensregeln im Schutzbrief der Barmenia Adcuri Versicherung (Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann Barmenia ihre Leistung nicht erbringen.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen in Textform gefragt wurde, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für die Entscheidung von Barmenia, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach
gefahrerheblichen Umständen, die Barmenia nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellt.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.
Barmenia kann in einem solchen Fall
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann Barmenia vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, hat Barmenia trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn Barmenia den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn Barmenia nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktritt, bleibt die Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von Barmenia
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist Barmenia nicht zu Leistungen verpflichtet.
Wenn das Rücktrittsrecht von Barmenia ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, kann Barmenia den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Barmenias Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn diese den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
werden vereinbart:
- Sie müssen das Fahrrad/den Anhänger jeweils durch ein qualitativ hochwertiges Fahrradschloss mit
einem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis von mindestens 50 EUR (der tatsächlich gezahlte Preis darf auch geringer sein) gegen Diebstahl sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. - Rahmenschlösser, die werksseitig am Fahrrad verbaut sind, erkennt Barmenia generell als qualitativ hochwertige Diebstahlsicherung an (hier gilt kein Mindestschlosswert).
Diese Obliegenheit zur Sicherung des Fahrrades entfällt, sofern sich das Fahrrad in einem verschlossenen, nur Ihnen zugänglichen Raum, Kellerraum, Garage oder Schuppen befand und das Fahrrad im
Rahmen eines von Ihnen nachgewiesenen Einbruches gestohlen wurde. Gleiches gilt für die Aufbewahrung des Fahrrades in einem verschlossenen Kfz. Fahrradanhänger müssen ebenfalls mit einem qualitativ hochwertigen Fahrradschloss, das die im vorstehenden Absatz aufgeführten Anforderungen
erfüllt, gegen Diebstahl gesichert sein.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten:
Abwendung und Minderung des Schadens:
Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens; Dabei müssen Sie die Anweisungen von Barmenia, soweit dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie Anweisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Polizeiliche Meldung:
Ein Diebstahl, Raub oder eine mutwillige Beschädigung der versicherten Sache ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Anzeigepflichten:
Wenn Sie Schutzbrief-Leistungen nach A – 6 in Anspruch nehmen möchten, melden Sie den Schadensfall unverzüglich über das Barmenia-Notfalltelefon und stimmen sich mit Barmenia darüber ab, ob und welche Leistungen erbracht werden;
Alle anderen Schäden sind innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen, wenn möglich mit Umfang und
Höhe des Schadens.
Im Fall eines Diebstahls/Raubes bzw. einer mutwilligen Beschädigung ist uns mit der Schadenanzeige
auch das Aktenzeichen der polizeilichen Anzeige
(siehe B – 3.1.2) mitzuteilen.
Meldung an Beförderungsunternehmen:
Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad/Fahrradanhänger müssen Sie unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie Barmenia vorlegen.
Aufklärungspflicht:
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere
- Barmenias Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu Leistungspflicht von Barmenia wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Barmenia kann verlangen, dass Sie in Textform antworten.
- Barmenias angeforderte Nachweise vorlegen, insbesondere den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke, den Typ und die Rahmennummer des versicherten Fahrrades/Fahrradanhängers, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu
beschaffen;
Verletzten Sie diese Pflicht, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können.
Kostenvoranschlag:
Bei Reparaturosten, die voraussichtlich 500 EUR übersteigen, müssen Sie vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen.
Steht das Recht auf Barmenias vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß B – 3.1 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies
dazu führen, dass Barmenia nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist Barmenia nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, ist Barmenia berechtigt, seine Leistung zu
kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Beides gilt nur, wenn Barmenia Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen: Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzt Barmenia die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt Barmenia insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, kann Barmenia zusätzlich zu den in B – 4.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Barmenia kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats, nachdem Barmenia von der Verletzung Kenntnis erhalten hat, erklären.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.