Im Folgenden beschreibt die Barmenia Adcuri Versicherung, Verhaltensregeln für die E-Bike und Fahrradversicherung (Obliegenheiten) im Falle eines Schadens. Sie müssen diese beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann Barmenia ihre Leistung nicht erbringen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
werden vereinbart:
- Sie müssen das Fahrrad/den Anhänger jeweils durch ein qualitativ hochwertiges Fahrradschloss mit
einem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis von mindestens 50 EUR (der tatsächlich gezahlte Preis darf auch geringer sein) gegen Diebstahl sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. - Rahmenschlösser, die werksseitig am Fahrrad verbaut sind, erkennt Barmenia generell als qualitativ hochwertige Diebstahlsicherung an (hier gilt kein Mindestschlosswert).
Diese Obliegenheit zur Sicherung des Fahrrades entfällt, sofern sich das Fahrrad in einem verschlossenen, nur Ihnen zugänglichen Raum, Kellerraum, Garage oder Schuppen befand und das Fahrrad im
Rahmen eines von Ihnen nachgewiesenen Einbruches gestohlen wurde. Gleiches gilt für die Aufbewahrung des Fahrrades in einem verschlossenen Kfz. Fahrradanhänger müssen ebenfalls mit einem qualitativ hochwertigen Fahrradschloss, das die im vorstehenden Absatz aufgeführten Anforderungen
erfüllt, gegen Diebstahl gesichert sein.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten:
Abwendung und Minderung des Schadens:
Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens; Dabei müssen Sie die Anweisungen von Barmenia, soweit dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie Anweisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Polizeiliche Meldung:
Ein Diebstahl, Raub oder eine mutwillige Beschädigung der versicherten Sache ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Anzeigepflichten:
Wenn Sie Schutzbrief-Leistungen nach A – 6 in Anspruch nehmen möchten, melden Sie den Schadensfall unverzüglich über das Barmenia-Notfalltelefon und stimmen sich mit Barmenia darüber ab, ob und welche Leistungen erbracht werden;
Alle anderen Schäden sind innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen, wenn möglich mit Umfang und
Höhe des Schadens. Siehe Kontakt
Im Fall eines Diebstahls/Raubes bzw. einer mutwilligen Beschädigung ist uns mit der Schadenanzeige
auch das Aktenzeichen der polizeilichen Anzeige
(siehe B – 3.1.2) mitzuteilen.
Meldung an Beförderungsunternehmen:
Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad/Fahrradanhänger müssen Sie unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie Barmenia vorlegen.
Aufklärungspflicht:
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere
- Barmenias Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu Leistungspflicht von Barmenia wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Barmenia kann verlangen, dass Sie in Textform antworten.
- Barmenias angeforderte Nachweise vorlegen, insbesondere den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke, den Typ und die Rahmennummer des versicherten Fahrrades/Fahrradanhängers, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu
beschaffen;
Verletzten Sie diese Pflicht, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können.
Kostenvoranschlag:
Bei Reparaturosten, die voraussichtlich 500 EUR übersteigen, müssen Sie vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen.
Steht das Recht auf Barmenias vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß B – 3.1 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies
dazu führen, dass Barmenia nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist Barmenia nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, ist Barmenia berechtigt, seine Leistung zu
kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Beides gilt nur, wenn Barmenia Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen: Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzt Barmenia die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt Barmenia insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, kann Barmenia zusätzlich zu den in B – 4.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Barmenia kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats, nachdem Barmenia von der Verletzung Kenntnis erhalten hat, erklären.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. Näheres zum Thema Kündigung hier.