In der E-Bike und Fahrradversicherung der Wertgarantie Versicherung sind die Leistungs- und Kostenansprüche wie folgt geregelt:
- Die jeweilige Entschädigungsleistung ist auf den im Versicherungsantrag ausgewiesenen Kaufpreis/Versicherungswert (inkl. Schloss) der versicherten Sache begrenzt, besteht jedoch pro Schadenfall maximal in Höhe des im Versicherungsschein genannten Höchstentschädigungsbetrags.
- Die jeweilige Entschädigungsleistung des Versicherers besteht bei E-Bike/Pedelec-Defekt in der Übernahme der Kosten für die Wiederinstandsetzung oder Erneuerung (in gleicher Art und Güte) der beschädigten Bauteile bzw. des beschädigten Akkus sowie der Kosten für Arbeitslohn (Reparaturkosten)
- Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, werden die Reparaturkosten als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ersetzt.
- Der Versicherungsnehmer hat das Recht, statt der Reparaturkosten eine Kostenbeteiligung für ein Ersatz-E-Bike/Pedelec der gleichen Art, zu fordern, sofern die Reparatur wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich ist (Totalschaden). Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt
vor, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Schadenfalles übersteigen. - Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer zugesagte Kostenbeteiligung für ein Ersatz-E Bike/Pedelec vollständig zum Ankauf eines Ersatz-E-Bike/Pedelecs der gleichen Art zu verwenden. Kommt der Versicherungsnehmer dem nicht nach, hat er die Kostenbeteiligung unverzüglich an den Versicherer zurückzuerstatten.
- Im Fall eines Pick-up-Service leistet der Versicherer im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz für Kosten die entstehen durch: Pannenhilfe, wenn dadurch die Weiterfahrt möglich ist; Rücktransport des E-Bikes/Pedelecs sowie Rückbeförderung des Versicherungsnehmers und ggf. des Mitreisenden vom Pannenort/Unfallort zum Startort der Tagesfahrt oder ggf. zum Fachhandelspartner des Versicherers, soweit der Kunde dies wünscht und hierdurch keine Mehrkosten für den Versicherer entsteh.
- Grundsätzlich gilt eine subsidiäre Haftung als vereinbart, d. h. anderweitige Garantien der Hersteller, bestehende Versicherungen sowie sämtliche sonstige Haftungen oder vertragliche Verpflichtungen Dritter sind vorrangig zu belasten.
- Der Versicherer kann bei der Gestaltung der Verträge Selbstbeteiligungen, Schadensstaffelungen und Wartungspauschalen vorsehen.