Der Eintritt einer Berufsunfähigkeit während einer Phase der Arbeitslosigkeit oder Elternzeit wirft die Frage nach dem Versicherungsschutz auf. In der Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich auch in diesen Zeiten bestehen, vorausgesetzt, der Vertrag war bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit in Kraft und die Prämien werden weiterhin gezahlt.
Entscheidend für den Leistungsanspruch ist, ob die Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eintritt und anerkannt wird. Dies hängt in der Regel nicht vom aktuellen Beschäftigungsstatus ab, sondern davon, ob die versicherte Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit, gemessen an ihrer Ausbildung und Erfahrung, auszuüben.
Bei Arbeitslosigkeit wird in der Regel der zuletzt ausgeübte Beruf vor der Arbeitslosigkeit als Maßstab für die Berufsunfähigkeit herangezogen. Während der Elternzeit gilt ähnlich der zuletzt ausgeübte Beruf als Referenzpunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Berufsunfähigkeit die entsprechenden Nachweise und ärztlichen Gutachten vorlegt, um seinen Anspruch zu untermauern.