Der Verweisungsverzicht ist ein zentrales Element in der Berufsunfähigkeitsversicherung, das die Rechte der Versicherten stärkt. Er besagt, dass der Versicherer im Leistungsfall nicht das Recht hat, den Versicherten auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die theoretisch noch ausgeübt werden könnte, selbst wenn diese qualitativ und finanziell unter dem Niveau der bisherigen Tätigkeit liegt. Diese Klausel schützt die Versicherten davor, in einen Beruf gedrängt zu werden, der ihren Qualifikationen, ihrer Ausbildung und bisherigen Lebensstellung nicht entspricht.
In der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei Arten der Verweisung:
1. Konkrete Verweisung: Hierbei prüft der Versicherer, ob die versicherte Person trotz ihrer Berufsunfähigkeit in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung und Erfahrung entspricht und die sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben könnte. Wird eine solche Tätigkeit gefunden, kann der Versicherer theoretisch die Leistung verweigern, wenn er auf diese andere Tätigkeit verweisen kann.
2. Abstrakte Verweisung: Bei der abstrakten Verweisung betrachtet der Versicherer lediglich, ob der Versicherte grundsätzlich in der Lage wäre, eine andere Tätigkeit auszuüben, ohne zu prüfen, ob eine solche Stelle tatsächlich verfügbar ist oder nicht. Diese Form der Verweisung berücksichtigt nicht die individuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt.
Ein Verweisungsverzicht schließt insbesondere die abstrakte Verweisung aus und sichert damit ein höheres Maß an Schutz für den Versicherten.